Tippgeber

Wenn Sie uns eine zur Vermietung oder zum Verkauf stehende Immobilie benennen und der jeweilige Eigentümer uns mit dem Verkauf oder der Vermietung beauftragt, so erhalten Sie von uns bei erfolgreicher Vermarktung eine Provision von 10% unser in Rechnung gestellten Nettocourtage.

Voraussetzungen zum Erhalt der Provision:

Ein verbindlicher Alleinauftrag für die Vermarktung der Immobilie zwischen dem Eigentümer/Verkäufer und Herres Immobilien kommt zu Stande.

Die Immobilie wird erfolgreich von Herres Immobilien vermarktet und es kommt zu einem Grundstückskaufvertrag bzw. Mietvertrag zwischen den Parteien (Käufer/Verkäufer bzw. Vermieter/Mieter) durch das rechtswirksame Mitwirken von Herres Immobilien.

Die Immobilie steht nicht zur Zwangsversteigerung oder geht nicht in die Zwangsversteigerung.

Bei der Immobilie handelt es sich um keine Bestandsimmobilie von Herres Immobilien, sie ist somit ein Neuzugang und es besteht kein Auftrag mit einem weiteren Makler.

Ausgeschlossen von der Tippgeberaktion sind direkte Verwandte des Maklers oder des Verkäufers. Der Ausschluss gilt auch für Personen, denen die Berechnung von Provisionen standesrechtlich verboten sind.

Ablauf:

Sie informieren Herres Immobilien über ein interessantes Objekt, welches zum Verkauf steht. Wir übermitteln Ihnen unsere Provisionsvereinbarung für Tippgeber. Ihre Daten, die von der Immobilie, dem Eigentümer behandeln wir vertraulich und unter Einhaltung des Datenschutzes. Wir setzen uns mit dem Eigentümer in Verbindung und schließen mit diesem die Provisionsvereinbarung ab. Nach Unterzeichnung übersenden wir Ihnen eine Bestätigung.

Erst nachdem wir die Immobilie erfolgreich vermittelt haben und eine entsprechende Auszahlung der Maklercourtage an uns erfolgt ist, erhalten Sie Ihre Provision. Wir behalten uns das Recht vor, Immobilienobjekte, Eigentümer oder Tippgeber ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Die Regeln:

Sie möchten einen Freund oder einen Bekannten als Herres Immobilien Kunden akquirieren. Denken Sie bitte daran: eine Akquise von Kunden (z.B. Eigentümer als Verkäufer oder Vermieter) ist wettbewerbswidrig, wenn die Akquise durch Belästigung (§ 7 Abs. 1 UWG) oder in aggressiver Weise erfolgt (§§ 4 Nr. 1; 3, 5 UWG). Zu beachten gilt es auch, dass Sie als Laienwerber keine Kaltakquise durch unaufgeforderte bzw. unzulässige Anrufe (§ 7 Abs. 2 UWG) oder Täuschung (§§ 3, 5; 4 Nr. 3 UWG) betreibt. Informieren Sie den Eigentümer/Verkäufer bitte darüber, dass Sie eine Tippgeber Prämie erhalten.

Prämie:

Die Höhe der Prämie unterliegt ggf. Änderungen. Sie ist abhängig von der im Grundstückskaufvertrag beurkundeten Kaufpreissumme und der im Kaufvertrag vereinbarten Höhe der Maklercourtage. Die Höhe der Prämie richtet sich nach dem beurkundeten Kaufpreis, der Höhe der netto Maklercourtage und einen hierauf vereinbarten Prozentsatz.